§ 45 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 45 LMG 1975. (1weggefallen) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegenseit 21.01.2006 weggefallen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.

(2) Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) zu berechnen.

(4) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 45 LMG 1975. (1weggefallen) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegenseit 21.01.2006 weggefallen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.

(2) Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) zu berechnen.

(4) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

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