§ 31 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
V. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel,

Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetische

Mittel und Gebrauchsgegenstände

1. Einfuhr

§ 31 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung bestimmen, daß die Einfuhr bestimmter, diesem Bundesgesetz unterliegender Waren, nur zulässig ist, wenn eine Unbedenklichkeitsbestätigung einer in der Verordnung genannten inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt vorgelegt wirdseit 21.01.2006 weggefallen. Diese muß auf Grund einer Untersuchung bestätigen, daß die einzuführende Ware den in der Verordnung ausdrücklich genannten lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß eine Begutachtung (Überprüfung) des ausländischen Erzeuger(Liefer)betriebes hinsichtlich bestimmter Kriterien durch einen österreichischen Sachverständigen Voraussetzung für die Bestätigung der Unbedenklichkeit ist. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif, BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden Fassung, zu bezeichnen. Sie hat auch nähere Vorschriften über Art und Form der Unbedenklichkeitsbestätigung zu enthalten.

(2) Der Verfügungsberechtigte (§ 51 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung) hat zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbestätigung für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, durch die zuständigen Aufsichtsorgane (§ 35) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorgan hat die Probe mit dem Antrag des Verfügungsberechtigten auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung der in der Verordnung genannten zuständigen staatlichen Untersuchungsanstalt einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhängigen Waren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder einer Zollfreizone ist, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Entnahme jederzeit zulässig.

(3) Kommt die Anstalt auf Grund ihrer unverzüglich durchzuführenden Untersuchung oder nach dem Überprüfungsgutachten über den ausländischen Erzeuger- oder Lieferbetrieb (Abs. 1) zur Auffassung, daß die Unbedenklichkeitsbestätigung zu verweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Antrag dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen, wenn dies vom Antragsteller oder vom Warenempfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung) begehrt wird.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt für die zollamtliche Abfertigung an die Stelle der Unbedenklichkeitsbestätigung.

(5) Die gemäß Abs. 2 entnommenen Proben bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben. Die mit der Probenentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten sowie die Kosten einer allfälligen Begutachtung des ausländischen Erzeuger- oder Lieferbetriebes hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.

(6) Verordnungen auf Grund des Abs. 1 finden, mit Ausnahme von inländischen Rückwaren im Sinne des § 42 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung auf Waren, die nach dem genannten Bundesgesetz oder auf Grund von Staatsverträgen frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
V. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel,

Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetische

Mittel und Gebrauchsgegenstände

1. Einfuhr

§ 31 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung bestimmen, daß die Einfuhr bestimmter, diesem Bundesgesetz unterliegender Waren, nur zulässig ist, wenn eine Unbedenklichkeitsbestätigung einer in der Verordnung genannten inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt vorgelegt wirdseit 21.01.2006 weggefallen. Diese muß auf Grund einer Untersuchung bestätigen, daß die einzuführende Ware den in der Verordnung ausdrücklich genannten lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß eine Begutachtung (Überprüfung) des ausländischen Erzeuger(Liefer)betriebes hinsichtlich bestimmter Kriterien durch einen österreichischen Sachverständigen Voraussetzung für die Bestätigung der Unbedenklichkeit ist. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif, BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden Fassung, zu bezeichnen. Sie hat auch nähere Vorschriften über Art und Form der Unbedenklichkeitsbestätigung zu enthalten.

(2) Der Verfügungsberechtigte (§ 51 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung) hat zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbestätigung für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, durch die zuständigen Aufsichtsorgane (§ 35) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorgan hat die Probe mit dem Antrag des Verfügungsberechtigten auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung der in der Verordnung genannten zuständigen staatlichen Untersuchungsanstalt einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhängigen Waren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder einer Zollfreizone ist, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Entnahme jederzeit zulässig.

(3) Kommt die Anstalt auf Grund ihrer unverzüglich durchzuführenden Untersuchung oder nach dem Überprüfungsgutachten über den ausländischen Erzeuger- oder Lieferbetrieb (Abs. 1) zur Auffassung, daß die Unbedenklichkeitsbestätigung zu verweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Antrag dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen, wenn dies vom Antragsteller oder vom Warenempfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung) begehrt wird.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt für die zollamtliche Abfertigung an die Stelle der Unbedenklichkeitsbestätigung.

(5) Die gemäß Abs. 2 entnommenen Proben bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben. Die mit der Probenentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten sowie die Kosten einer allfälligen Begutachtung des ausländischen Erzeuger- oder Lieferbetriebes hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.

(6) Verordnungen auf Grund des Abs. 1 finden, mit Ausnahme von inländischen Rückwaren im Sinne des § 42 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung auf Waren, die nach dem genannten Bundesgesetz oder auf Grund von Staatsverträgen frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind.

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