§ 77 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 77 LMG 1975. (1weggefallen) Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 238, betreffend das Verbot der als Kinderspielzeug verwendeten, mit Glasstaub bestreuten sogenannten „Einklebebilder''.

2.

Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 240, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 69/1931, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der im Gesetz vom 16. Jänner 1896, RGBl. Nr. 89 ex 1897, bezeichneten Art. 3. Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, in der Fassung RGBl. Nr. 112/1905, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres.

4.

Verordnung vom 2. April 1901, RGBl. Nr. 36, womit die Verwendung ungenießbarer Gegenstände für Eßwaren sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehenen Eßwaren verboten wird.

5.

Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

6.

Verordnung vom 9. Juli 1921, BGBl. Nr. 371, betreffend das Verbot des Handels mit gemischten, geschnittenen und getrockneten Pilzen.

7.

Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen.

8.

Verordnung vom 16. Dezember 1922, BGBl. Nr. 925, betreffend das Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmter Stoffe.

9.

Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935.

10.

Verordnung vom 30. September 1935, BGBl. Nr. 526, über den Verkehr mit Mineralwasser.

11.

Verordnung vom 7. Mai 1947, BGBl. Nr. 118, betreffend den Verkehr mit Enteneiern.

12.

Verordnung vom 3. Juni 1947, BGBl. Nr. 136, betreffend die Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.

13.

Verordnung vom 21. Mai 1957, BGBl. Nr. 122, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 204/1959, betreffend bestimmte Fette tierischer Herkunft (Fettverordnung).

14.

Verordnung vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

15.

Verordnung vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

16.

Verordnung vom 22. Jänner 1962, BGBl. Nr. 129, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

17.

Verordnung vom 5. Juni 1962, BGBl. Nr. 158, über die Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und über die Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.

18.

Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis.

19.

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627.

20.

Verordnung vom 18. November 1954, BGBl. Nr. 262, über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig.

21.

Verordnung vom 21. September 1953, BGBl. Nr. 152, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

(2) Die Verordnungen vom 25seit 21.01.2006 weggefallen. Mai 1908, RGBl. Nr. 155 und RGBl. Nr. 156, bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine Verordnung auf Grund des § 35 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten ist.

(3) Die folgenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung über die Einführung fettwirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, DRGBl. I, S. 553 (Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 403/1939).

2.

Verordnung über den Fett-, Wasser- und Salzgehalt der Butter vom 21. August 1939, DRGBl. I, S. 1527.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 12.07.1975 bis 20.01.2006
Übergangsbestimmungen

§ 77 LMG 1975. (1weggefallen) Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 238, betreffend das Verbot der als Kinderspielzeug verwendeten, mit Glasstaub bestreuten sogenannten „Einklebebilder''.

2.

Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 240, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 69/1931, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der im Gesetz vom 16. Jänner 1896, RGBl. Nr. 89 ex 1897, bezeichneten Art. 3. Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, in der Fassung RGBl. Nr. 112/1905, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres.

4.

Verordnung vom 2. April 1901, RGBl. Nr. 36, womit die Verwendung ungenießbarer Gegenstände für Eßwaren sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehenen Eßwaren verboten wird.

5.

Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

6.

Verordnung vom 9. Juli 1921, BGBl. Nr. 371, betreffend das Verbot des Handels mit gemischten, geschnittenen und getrockneten Pilzen.

7.

Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen.

8.

Verordnung vom 16. Dezember 1922, BGBl. Nr. 925, betreffend das Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmter Stoffe.

9.

Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935.

10.

Verordnung vom 30. September 1935, BGBl. Nr. 526, über den Verkehr mit Mineralwasser.

11.

Verordnung vom 7. Mai 1947, BGBl. Nr. 118, betreffend den Verkehr mit Enteneiern.

12.

Verordnung vom 3. Juni 1947, BGBl. Nr. 136, betreffend die Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.

13.

Verordnung vom 21. Mai 1957, BGBl. Nr. 122, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 204/1959, betreffend bestimmte Fette tierischer Herkunft (Fettverordnung).

14.

Verordnung vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

15.

Verordnung vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

16.

Verordnung vom 22. Jänner 1962, BGBl. Nr. 129, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

17.

Verordnung vom 5. Juni 1962, BGBl. Nr. 158, über die Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und über die Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.

18.

Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis.

19.

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627.

20.

Verordnung vom 18. November 1954, BGBl. Nr. 262, über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig.

21.

Verordnung vom 21. September 1953, BGBl. Nr. 152, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

(2) Die Verordnungen vom 25seit 21.01.2006 weggefallen. Mai 1908, RGBl. Nr. 155 und RGBl. Nr. 156, bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine Verordnung auf Grund des § 35 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten ist.

(3) Die folgenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung über die Einführung fettwirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, DRGBl. I, S. 553 (Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 403/1939).

2.

Verordnung über den Fett-, Wasser- und Salzgehalt der Butter vom 21. August 1939, DRGBl. I, S. 1527.

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