Art. 17 ScheckG Artikel 17.

Scheckgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1.

das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2.

den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3.

den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1955 bis 31.12.9999

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1.

das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2.

den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3.

den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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