Art. 3 MilStG Artikel III

Militärstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999

(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.

(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung zuteil würde als nach dem früheren Rechte und nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung später beseitigt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999

(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes.

(2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen worden sind, nur insoweit Anwendung, als dem Schuldigen dadurch keine strengere Behandlung zuteil würde als nach dem früheren Rechte und nur dann, wenn eine Strafverfügung noch nicht erlassen oder das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt worden ist oder die gerichtliche Entscheidung später beseitigt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten