Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 41-50 von 180

8 Paragrafen zu Sportstättenschutzgesetz (SStG) aktualisiert


§ 1 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In de... mehr lesen...


§ 2 SStG

(1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.(2) Wichtige Gründe sind insbesondere,1.wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen angesehen werden kann (wobei Miet... mehr lesen...


§ 3 SStG

(1) Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dess... mehr lesen...


§ 4 SStG

(1) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden.(2) Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, s... mehr lesen...


§ 5 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), StGBl. Nr. 334/1920... mehr lesen...


Sportstättenschutzgesetz (SStG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über den Schutz von Sportstätten (Sportstättenschutzgesetz)StF: BGBl. Nr. 456/1990 (NR: GP XVII RV 1331 AB 1446 S. 151. BR: AB 3954 S. 533.) Änderung BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.) mehr lesen...


§ 6 SStG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Art. 10 § 2 SStG

(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

32 Paragrafen zu Staatsgrenzgesetz (StGrenzG) aktualisiert


§ 1 StGrenzG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;2.Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie ... mehr lesen...


§ 2 StGrenzG Freihaltung der Grenzflächen

(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes d... mehr lesen...


§ 3 StGrenzG

(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die... mehr lesen...


§ 4 StGrenzG

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden. mehr lesen...


§ 5 StGrenzG

Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben. mehr lesen...


§ 6 StGrenzG Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

(1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.(2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenz... mehr lesen...


§ 7 StGrenzG

(1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen Ausnahmen zu bewi... mehr lesen...


§ 9 StGrenzG Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze

(1) Soweit der Verlauf der Staatsgrenze im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen durch Vermarkung der Staatsgrenze beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter innerstaatlicher Einrichtun... mehr lesen...


§ 10 StGrenzG

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten haben die nach § 9 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen, bildliche Darstellun... mehr lesen...


§ 11 StGrenzG

Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung (§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen oder zu entfernen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig ... mehr lesen...


§ 12 StGrenzG Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen

(1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten1.die an oder in der Nähe der Staat... mehr lesen...


§ 13 StGrenzG

(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:1.für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessun... mehr lesen...


§ 14 StGrenzG Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im ... mehr lesen...


§ 15 StGrenzG Entschädigung

(1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2 beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag vom Bund angemessen schadlos zu halten.(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ ... mehr lesen...


§ 16 StGrenzG

(1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird. mehr lesen...


§ 17 StGrenzG

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2) Die Entschädigung ist vom... mehr lesen...


§ 18 StGrenzG Verfahrensbestimmungen

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden. mehr lesen...


§ 19 StGrenzG

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. mehr lesen...


§ 20 StGrenzG (weggefallen)

§ 20 StGrenzG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 StGrenzG

(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim... mehr lesen...


§ 22 StGrenzG Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:1.Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwal... mehr lesen...


§ 23 StGrenzG Strafbestimmungen

Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Gel... mehr lesen...


§ 24 StGrenzG

Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt. mehr lesen...


§ 25 StGrenzG

Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. mehr lesen...


§ 26 StGrenzG

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre. mehr lesen...


§ 27 StGrenzG Abgabenfreiheit

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. mehr lesen...


§ 28 StGrenzG Abgrenzung gegen andere Rechtsvorschriften

Durch dieses Bundesgesetz werden das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, mit Ausnahme der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt. mehr lesen...


§ 29 StGrenzG Aufhebung von Rechtsvorschriften

Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. mehr lesen...


§ 30 StGrenzG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,2.hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, sow... mehr lesen...


§ 31 StGrenzG Schlussbestimmungen

(1) Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) §§ 18, 19, 22 Z 3 sowie § 30 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 21 A... mehr lesen...


Staatsgrenzgesetz (StGrenzG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 30. November 1973 zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze und zur Regelung bestimmter Angelegenheiten der Staatsgrenze (Staatsgrenzgesetz)StF: BGBl. Nr. 9/1974 (NR: GP XIII RV 853 AB 939 S. 85. BR: S. 326.) Änderu... mehr lesen...


§ 8 StGrenzG

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

28 Paragrafen zu Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) aktualisiert


§ 1 TNG 2011 Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers vo... mehr lesen...


§ 2 TNG 2011 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.„Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend fü... mehr lesen...


§ 3 TNG 2011 Werbeangaben

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden. mehr lesen...


§ 4 TNG 2011 Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in §... mehr lesen...


§ 5 TNG 2011 Vorvertragliche Informationspflichten

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlic... mehr lesen...


§ 6 TNG 2011 Vertragsabschluss

(1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung ... mehr lesen...


§ 7 TNG 2011 Vertragssprache

(1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers1.in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder2.in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um ... mehr lesen...


§ 8 TNG 2011 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

(1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt1.mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorve... mehr lesen...


§ 9 TNG 2011 Besondere Regeln bei Informationsmängeln

(1) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies abe... mehr lesen...


§ 10 TNG 2011 Form der Rücktrittserklärung

(1) Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.(2) Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2... mehr lesen...


§ 11 TNG 2011 Kostenfreiheit des Rücktritts

Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten. mehr lesen...


§ 12 TNG 2011 Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der Rücktrittsfrist

(1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie vor Fällig... mehr lesen...


§ 13 TNG 2011 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag. mehr lesen...


§ 14 TNG 2011 Auswirkungen des Rücktritts auf Kreditverträge

Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäf... mehr lesen...


Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) Fundstelle

Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)StF: BGBl. I Nr. 8/2011 (NR: GP XXIV RV 1028 AB 1056 S. 93. BR: AB 8445 S. 793.)[CELEX-Nr.: 32008L0122] Änderung BGBl. I Nr. 50/2016 (NR: GP XXV RV 114... mehr lesen...


§ 15 TNG 2011 Ratenzahlungsplan

(1) Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.(2) Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderu... mehr lesen...


§ 16 TNG 2011 Kündigung

Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Verbr... mehr lesen...


§ 17 TNG 2011

Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn1.das Nutzungsobjekt oder eines von mehreren Nutzungsobjekten eine unbewegliche Sache ist und im ... mehr lesen...


§ 18 TNG 2011

(1) Ein Unternehmer, der1.es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,2.Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,3.es... mehr lesen...


§ 19 TNG 2011 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.(2) Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2... mehr lesen...


§ 20 TNG 2011 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 21 TNG 2011 Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen... mehr lesen...


Anl. 5 TNG 2011

 Widerrufsrecht Der Verbraucher hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das Widerrufsrecht gilt ab dem ……………………………………………..… (vom Gewerbetreibenden vor Aushändigung an den Verbraucher auszufüllen). Hat der Verbraucher dieses Formblatt nicht erha... mehr lesen...


Anl. 4 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung des Produkts: Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie ... mehr lesen...


Anl. 3 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung der Dienstleistungen (z. B. Marketing):Vertragslaufzeit:Preis, den der Verbraucher für den Erwerb der Dienstleistungen zu zahlen hat: Kurze Beschreibung der oblig... mehr lesen...


Anl. 2 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung des Produkts: Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie ... mehr lesen...


Anl. 1 TNG 2011

Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, der (die) Vertragspartei(en) sein wird (werden):Kurze Beschreibung des Produkts (z. B. Beschreibung der Immobilie): Genaue Angabe der Art und des Inhalts des Rechts (der Rechte):Genauer Zeitraum, in dem das im Vertrag vorgesehene... mehr lesen...


Art. 25 TNG 2011

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (N... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Überweisungsgesetz (UEwG) aktualisiert


Art. 1 § 1 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 1 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 3 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 4 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 5 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 6 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 7 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 7a UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 8 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 9 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Überweisungsgesetz (UEwG) Fundstelle

Überweisungsgesetz (UEwG) Fundstelle seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen)

Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

39 Paragrafen zu Umweltmanagementgesetz (UMG) aktualisiert


§ 1a UMG Begriffsbestimmungen

(1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder2.Umwelteinzelgutachter (natürl... mehr lesen...


§ 2 UMG Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern

(1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch1.eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,2.einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und3.eine positive Beurteilung der Fachkunde ge... mehr lesen...


§ 3 UMG Fachkunde von Teammitgliedern

(1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch1.eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,2.einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und3.eine geeignete Schulung in den Fachbereichena)Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 li... mehr lesen...


§ 4 UMG Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern

(1) Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:1.eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und ... mehr lesen...


§ 5 UMG Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter

(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber1.die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,2.die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Veror... mehr lesen...


§ 6 UMG Gültigkeitserklärung

(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser1.die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,2.die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,3.für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.(2) Handelt es sich be... mehr lesen...


§ 7 UMG Zulassungsstelle

Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, ... mehr lesen...


§ 8 UMG Verfahren

Verfahren  § 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anz... mehr lesen...


§ 9 UMG Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraus... mehr lesen...


§ 10 UMG Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ord... mehr lesen...


§ 11 UMG Pflichten des Umweltgutachters

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6. mehr lesen...


§ 12 UMG Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

(1) Als Umweltgutachter können tätig werden:1.die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigk... mehr lesen...


§ 13 UMG Aufhebung und Einschränkung der Zulassung

(1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn1.nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind... mehr lesen...


§ 14 UMG Umweltgutachterlisten

(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:1. Name oder Organisationsbezeichnung;2.Berufsanschrift einschließlich Telefon... mehr lesen...


§ 15 UMG Zuständige Stelle

(1) Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 d... mehr lesen...


§ 16 UMG Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu pr... mehr lesen...


§ 17 UMG Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 13 der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige S... mehr lesen...


§ 18 UMG Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung dur... mehr lesen...


§ 19 UMG Besondere Verwaltungsabgaben

(1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Fi... mehr lesen...


§ 20 UMG Auskunftsrecht des Umweltgutachters

Auskunftsrecht des Umweltgutachters  § 20. Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenh... mehr lesen...


§ 21 UMG Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

(1) Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn1.die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde ... mehr lesen...


§ 21a UMG Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn di... mehr lesen...


§ 22 UMG Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

(1) Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen... mehr lesen...


§ 23 UMG Absehen von Verwaltungsstrafen

(1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,1.die Verstöße gegen Vorschriften ... mehr lesen...


§ 24 UMG Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu b... mehr lesen...


§ 25 UMG Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organis... mehr lesen...


§ 26 UMG Entfall von Meldepflichten

(1) Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der... mehr lesen...


§ 27 UMG Entfall der Eigenüberwachung

Entfall der Eigenüberwachung  § 27. Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG. mehr lesen...


§ 28 UMG Bericht an den Nationalrat

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten. mehr lesen...


§ 29 UMG Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als1.Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 v... mehr lesen...


§ 30 UMG Gleichbehandlung

Gleichbehandlung  § 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 31 UMG Übergangsbestimmungen

(1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registri... mehr lesen...


§ 32 UMG Verweis auf andere Rechtsvorschriften

Verweis auf andere Rechtsvorschriften  § 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 33 UMG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar1.hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einv... mehr lesen...


§ 34 UMG (weggefallen)

§ 34 UMG (weggefallen) seit 19.06.2013 weggefallen. mehr lesen...


Umweltmanagementgesetz (UMG) Fundstelle

Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz - UMG)StF: BGBl. I Nr. 96/2001 (NR: GP XXI RV 352 und Zu 352 AB 645 S. 71. BR: AB 6412 S. 679.)Änderung BGBl. I Nr. 99/2004 (NR: GP XXII RV 555 AB 569 S. 71. BR: AB 7110 S. 712.)BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP X... mehr lesen...


§ 1 UMG Ziele

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschl... mehr lesen...


§ 16a UMG Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen

(1) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus den nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschrift... mehr lesen...


§ 16b UMG Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung

(1) In den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zust... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

11 Paragrafen zu Stellenbesetzungsgesetz (Stellbg) aktualisiert


§ 1 Stellbg Geltungsbereich

Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. mehr lesen...


§ 2 Stellbg Ausschreibung

(1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.(2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle z... mehr lesen...


§ 3 Stellbg Bewerbung

(1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten. mehr lesen...


§ 4 Stellbg Besetzung

(1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen.(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigk... mehr lesen...


§ 5 Stellbg Veröffentlichung

(1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.(2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest ei... mehr lesen...


§ 6 Stellbg Vertragsschablonen

(1) Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern d... mehr lesen...


§ 7 Stellbg Vertrag

(1) Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:1.Bei Unternehmen, diea)überwiegend Leistungen im R... mehr lesen...


§ 8 Stellbg Ermächtigung für die Landesgesetzgebung

(Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie nicht unter § 6 fallen, zu erlassen. mehr lesen...


§ 9 Stellbg Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Ge... mehr lesen...


§ 10 Stellbg Aufhebung eines Bundesgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 521, über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. mehr lesen...


Stellenbesetzungsgesetz (Stellbg) Fundstelle

Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)StF: BGBl. I Nr. 26/1998 (NR: GP XX IA 533/A AB 975 S. 102. BR: 5604 S. 634.) Änderung BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

22 Paragrafen zu Stipendienstiftungs-Gesetz (Sts-G) aktualisiert


§ 1 Sts-G

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.(2) Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österre... mehr lesen...


§ 4 Sts-G

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzu... mehr lesen...


§ 5 Sts-G

Die Organe der Stipendienstiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 6) und der Stiftungsrat (§ 9). mehr lesen...


§ 6 Sts-G

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß. mehr lesen...


§ 7 Sts-G

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Stipendienstiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erf... mehr lesen...


§ 8 Sts-G

(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.(2) Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willens... mehr lesen...


§ 9 Sts-G

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:1.ein Mitglied durch den Bundeskanzler,2.ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,3.ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovatio... mehr lesen...


§ 10 Sts-G

(1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes und von dieser mit der Vorsitzführung beauftragtes Mitglied des Stiftungsrats.(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter An... mehr lesen...


§ 11 Sts-G

(1) Der Stiftungsrat hat1.über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,2.die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und3.die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesge... mehr lesen...


§ 12 Sts-G

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Scha... mehr lesen...


§ 13 Sts-G

Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken. mehr lesen...


§ 14 Sts-G

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stipendienstiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Ausku... mehr lesen...


§ 16 Sts-G

(1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsg... mehr lesen...


§ 17 Sts-G

Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung. mehr lesen...


§ 18 Sts-G

Die Stipendienstiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. mehr lesen...


§ 19 Sts-G

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


§ 20 Sts-G

Dieses Bundesgesetz tritt mit Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit der Stipendienstiftung beginnt mit Überweisung der Mittel gemäß § 4 Abs.1. mehr lesen...


§ 21 Sts-G

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,2.hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,3.hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,4.hinsichtlich d... mehr lesen...


Stipendienstiftungs-Gesetz (Sts-G) Fundstelle

Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz)StF: BGBl. I Nr. 146/2005 (NR: GP XXII IA 679/A AB 1153 S. 125. Einspr. d. BR: 1164 BR: AB 7420 S. 727.; NR: AB 1250 S. 129.) Anmerkung Das Stipendienstiftungs-Gesetz wurde in Art... mehr lesen...


§ 2 Sts-G

Aufgabe der Stipendienstiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über Österreich erhalten und so als „Botschafter der Versöhnung“ in ihren Hei... mehr lesen...


§ 3 Sts-G

Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern. mehr lesen...


§ 15 Sts-G

Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

73 Paragrafen zu Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aktualisiert


§ 1 StrSchG (weggefallen)

§ 1 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 StrSchG (weggefallen)

§ 2 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 StrSchG (weggefallen)

§ 3 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 StrSchG (weggefallen)

§ 4 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 StrSchG (weggefallen)

§ 5 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 StrSchG (weggefallen)

§ 6 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 StrSchG (weggefallen)

§ 7 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 StrSchG (weggefallen)

§ 8 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 StrSchG (weggefallen)

§ 9 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 StrSchG (weggefallen)

§ 10 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10a StrSchG (weggefallen)

§ 10a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 StrSchG (weggefallen)

§ 11 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 StrSchG (weggefallen)

§ 12 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 StrSchG (weggefallen)

§ 13 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a StrSchG (weggefallen)

§ 13a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 StrSchG (weggefallen)

§ 14 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 StrSchG (weggefallen)

§ 15 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 StrSchG (weggefallen)

§ 16 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 StrSchG (weggefallen)

§ 17 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 StrSchG (weggefallen)

§ 18 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 StrSchG (weggefallen)

§ 19 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 StrSchG (weggefallen)

§ 20 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 20a StrSchG (weggefallen)

§ 20a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 20b StrSchG (weggefallen)

§ 20b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 StrSchG (weggefallen)

§ 21 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 StrSchG (weggefallen)

§ 22 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 StrSchG (weggefallen)

§ 23 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 StrSchG (weggefallen)

§ 24 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 StrSchG (weggefallen)

§ 25 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 StrSchG (weggefallen)

§ 26 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 26a StrSchG (weggefallen)

§ 26a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 26b StrSchG (weggefallen)

§ 26b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 StrSchG (weggefallen)

§ 27 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 StrSchG (weggefallen)

§ 28 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 StrSchG (weggefallen)

§ 29 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 StrSchG (weggefallen)

§ 30 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 StrSchG (weggefallen)

§ 31 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 StrSchG (weggefallen)

§ 32 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 StrSchG (weggefallen)

§ 33 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 StrSchG (weggefallen)

§ 34 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 34a StrSchG (weggefallen)

§ 34a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 StrSchG (weggefallen)

§ 35 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35a StrSchG (weggefallen)

§ 35a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35b StrSchG (weggefallen)

§ 35b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35c StrSchG (weggefallen)

§ 35c StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35d StrSchG (weggefallen)

§ 35d StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35e StrSchG (weggefallen)

§ 35e StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 35f StrSchG (weggefallen)

§ 35f StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 StrSchG (weggefallen)

§ 36 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36a StrSchG (weggefallen)

§ 36a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36b StrSchG (weggefallen)

§ 36b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36c StrSchG (weggefallen)

§ 36c StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36d StrSchG (weggefallen)

§ 36d StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36e StrSchG (weggefallen)

§ 36e StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36f StrSchG (weggefallen)

§ 36f StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36g StrSchG (weggefallen)

§ 36g StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36h StrSchG (weggefallen)

§ 36h StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36i StrSchG (weggefallen)

§ 36i StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36j StrSchG (weggefallen)

§ 36j StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36k StrSchG (weggefallen)

§ 36k StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 36l StrSchG (weggefallen)

§ 36l StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 StrSchG (weggefallen)

§ 37 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 StrSchG (weggefallen)

§ 38 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 38a StrSchG (weggefallen)

§ 38a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 38b StrSchG (weggefallen)

§ 38b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 StrSchG (weggefallen)

§ 39 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 StrSchG (weggefallen)

§ 40 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 StrSchG (weggefallen)

§ 41 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 41a StrSchG (weggefallen)

§ 41a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 StrSchG (weggefallen)

§ 42 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 StrSchG (weggefallen)

§ 43 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Fundstelle (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 42a StrSchG (weggefallen)

§ 42a StrSchG (weggefallen) seit 10.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

20 Paragrafen zu Umweltfondsgesetz (UmwFG) aktualisiert


Art. 1 § 1 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 1 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 3 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 4 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 5 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 6 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 7 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 8 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 9 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 10 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 10 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 11 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 11 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 12 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 12 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 13 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 13 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 14 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 14 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 15 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 15 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 16 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 16 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Umweltfondsgesetz (UmwFG) Fundstelle (weggefallen)

Umweltfondsgesetz (UmwFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 UmwFG (weggefallen)

Art. 3 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 UmwFG (weggefallen)

Art. 2 UmwFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 17 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 17 UmwFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 UmwFG (weggefallen)

Art. 1 § 2 UmwFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

25 Paragrafen zu Versammlungsgesetz 1953 (VersG) aktualisiert


§ 1 VersG

Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. mehr lesen...


§ 2 VersG

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftli... mehr lesen...


§ 3 VersG

(Anm.: aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 69/1965) mehr lesen...


§ 4 VersG

Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden. mehr lesen...


§ 5 VersG

Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen ... mehr lesen...


§ 6 VersG

(1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internatio... mehr lesen...


§ 7 VersG

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. mehr lesen...


§ 8 VersG

Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten. mehr lesen...


§ 9 VersG

(1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder2.die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt si... mehr lesen...


§ 9a VersG

An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben. mehr lesen...


§ 10 VersG

Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden. mehr lesen...


§ 11 VersG

(1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versam... mehr lesen...


§ 12 VersG

Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß. mehr lesen...


§ 13 VersG

(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde ... mehr lesen...


§ 14 VersG

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. mehr lesen...


§ 15 VersG

Die Anordnungen der §§ 13 und 14 gelten auch für öffentliche Aufzüge. mehr lesen...


§ 16 VersG

(1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:a)an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;b)am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nich... mehr lesen...


§ 17 VersG

Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die... mehr lesen...


§ 18 VersG

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. mehr lesen...


§ 19 VersG

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bi... mehr lesen...


§ 19a VersG

Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis ... mehr lesen...


§ 20 VersG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,2.hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und3.im Übrigen der Bundesminister für Inneresbetraut. mehr lesen...


§ 21 VersG

(1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 treten mit 1. Septembe... mehr lesen...


Versammlungsgesetz 1953 (VersG) Fundstelle

Versammlungsgesetz 1953.StF: BGBl. Nr. 98/1953 (WV) Änderung BGBl. Nr. 69/1965 (VfGH)BGBl. Nr. 392/1968 (NR: GP XI IA 66/A u. RV 874 AB 995 S. 113. BR: S. 269.)BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)BGBl. I Nr. 191/19... mehr lesen...


§ 7a VersG

(1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiche... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 41-50 von 180