§ 27 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen§ 27 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist durch geeignete Arbeitsmethoden und geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden gelangen§ 27 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse sind entsprechend der durch diese Stoffe möglichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen in ausreichender Weise zu kennzeichnen. Eine missbräuchliche Verwendung dieser Kennzeichnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten