§ 40 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 40 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1seit 01.06.2016 weggefallen. Juli 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.

(3) §§ 7, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.

(5) § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.

(7) § 13 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.05.2016
§ 40 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1seit 01.06.2016 weggefallen. Juli 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.

(3) §§ 7, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.

(5) § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.

(7) § 13 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

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