§ 14 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5§ 14 StrSchG, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5§ 14 StrSchG, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.

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