§ 38b StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden§ 38b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden§ 38b StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.

(3) Zu sämtlichen Informationen gemäß Abs. 2 ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.

(4) Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

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