Art. 1 § 3 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauftragsvertrages auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausführungsfrist, verrechnete Entgelte und Kosten - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem allfälligen Währungstausch

- bestimmt zu sein.

(2) Wurde entgegen AbsArt. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt§ 3 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 13.08.1999 bis 31.10.2009
(1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauftragsvertrages auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausführungsfrist, verrechnete Entgelte und Kosten - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem allfälligen Währungstausch

- bestimmt zu sein.

(2) Wurde entgegen AbsArt. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt§ 3 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen.

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