§ 27 UMG Entfall der Eigenüberwachung

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2004 bis 31.12.9999

Entfall der Eigenüberwachung

§ 27. Für EMAS-in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

Stand vor dem 02.08.2004

In Kraft vom 08.08.2001 bis 02.08.2004

Entfall der Eigenüberwachung

§ 27. Für EMAS-in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

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