§ 36b StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.

(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.

2.

Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.

3.

Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.

4.

Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.

5.

In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.

6.

Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.

(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.

(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:

1.

die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;

2.

die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;

3.

eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;

4.

die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;

5.

die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;

6.

die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;

7.

eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;

8.

die geltenden Finanzierungsregelungen;

9.

eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;

10.

gegebenenfalls geschlossene Staatsverträge über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie

11.

die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.

(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002§ 36b StrSchG der Öffentlichkeit zugänglich zu machenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.

(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
(1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.

(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.

2.

Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.

3.

Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.

4.

Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.

5.

In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.

6.

Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.

(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.

(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:

1.

die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;

2.

die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;

3.

eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;

4.

die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;

5.

die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;

6.

die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;

7.

eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;

8.

die geltenden Finanzierungsregelungen;

9.

eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;

10.

gegebenenfalls geschlossene Staatsverträge über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie

11.

die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.

(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002§ 36b StrSchG der Öffentlichkeit zugänglich zu machenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.

(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.

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