§ 25 UMG Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

(2) Ist eine Organisation, die in ein VerzeichnisRegister gemäß § 16 § 15 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen SchadstoffemissionsregistersE-PRTR-Begleitverordnung (EPERE-VPRTR-BV), BGBl. II Nr. 300/2002BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen KontrollenKontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts-Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und VollständigkeitsprüfungGlaubwürdigkeit gemäß § 7 EPER5 E-VPRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

(2) Ist eine Organisation, die in ein VerzeichnisRegister gemäß § 16 § 15 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen SchadstoffemissionsregistersE-PRTR-Begleitverordnung (EPERE-VPRTR-BV), BGBl. II Nr. 300/2002BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen KontrollenKontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts-Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und VollständigkeitsprüfungGlaubwürdigkeit gemäß § 7 EPER5 E-VPRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

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