§ 26 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 26 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die §§ 23, 25 Absseit 01.06.2016 weggefallen. 2 und § 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

1.

mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

2.

mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 26 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die §§ 23, 25 Absseit 01.06.2016 weggefallen. 2 und § 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

1.

mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

2.

mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

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