§ 31 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren§ 31 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.

(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung kann erforderlichenfalls veranlaßt werden, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren§ 31 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Ist zu besorgen, dass eine solche Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt deren Arbeitgeber, von dem Vorfall die Behörde sowie die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde in Kenntnis zu setzen.

(3) Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die nicht mehr zu Arbeiten im Strahlenbereich herangezogen werden, oder deren Arbeitsverhältnis gelöst wird, sind einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen.

(4) Auf Grund des Ergebnisses der Enduntersuchung kann erforderlichenfalls veranlaßt werden, daß sich diese Personen weiteren ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen haben.

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