§ 3 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 § 3 StrSchGoder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden seit 31.07.2020 weggefallen. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 § 3 StrSchGoder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden seit 31.07.2020 weggefallen. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

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