§ 35 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Zu den in den §§ 30§ 35 StrSchG, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der zuständigen Behörde hiezu ermächtigt worden sind seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2020
(1) Zu den in den §§ 30§ 35 StrSchG, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der zuständigen Behörde hiezu ermächtigt worden sind seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.

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