§ 34 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002§ 34 StrSchG zugelassen istseit 31.07.2020 weggefallen. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.

(3) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.

(4) Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.

(5) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf

1.

ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,

2.

Anzahl der Personen und deren Fachkunde,

3.

Qualitätssicherungssystem,

4.

Nachweisgrenzen,

5.

Messgenauigkeit und

6.

Verlässlichkeit des Leiters

verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.

(6) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person

1.

dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;

2.

dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,

3.

bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.

(8) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
(1) Die Exposition beruflich strahlenexponierter Personen ist systematisch zu überwachen. Die Überwachung ist zumindest bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A auf individuelle Messungen zu stützen. Die Auswertung dieser individuellen Dosisüberwachungen sowie von Inkorporationsüberwachungen darf nur von einer hiefür ermächtigten Dosismessstelle vorgenommen werden. Als ermächtigt gilt eine Dosismessstelle, wenn sie gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002§ 34 StrSchG zugelassen istseit 31.07.2020 weggefallen. Eine einschlägige Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz ist einer Ermächtigung gleichzuhalten, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Abs. 5 und die Bestimmungen des § 12b MEG eingehalten werden.

(2) Wenn eine beruflich strahlenexponierte Person bei mehreren Arbeitgebern oder als Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständig tätig ist, so ist für jede dieser Tätigkeiten eine individuelle Dosisüberwachung durchzuführen.

(3) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind nach Maßgabe aller verfügbaren Informationen die betreffenden Dosen und ihre Verteilung im Körper zu ermitteln.

(4) Bei Notfallexpositionen ist die individuelle Überwachung oder die Ermittlung der Einzeldosen entsprechend den Umständen und Möglichkeiten durchzuführen.

(5) Die Dosismessstelle hat im Zuge des Ermächtigungsverfahrens darzulegen, inwieweit sie über die für die Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf

1.

ausreichende technische Ausstattung, das ist Anzahl und technischer Standard der Mess- und Hilfseinrichtungen,

2.

Anzahl der Personen und deren Fachkunde,

3.

Qualitätssicherungssystem,

4.

Nachweisgrenzen,

5.

Messgenauigkeit und

6.

Verlässlichkeit des Leiters

verfügt. Die Dosismessstelle hat weiters darzulegen, wie sie ihren Aufgaben im Falle des Verdachtes eines Strahlenunfalls oder einer radiologischen Notstandssituation im Hinblick auf die Erfordernisse unter Z 1 und Z 2 nachkommen kann.

(6) Die Dosismessstelle hat die Ergebnisse der individuellen Dosisüberwachung sowie von Inkorporationsüberwachungen nach Abs. 1 zur Überprüfung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Dosisgrenzwerte einer beruflich strahlenexponierten Person

1.

dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln;

2.

dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln,

3.

bei Überschreitung der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Dosen, bei unfallbedingter Exposition oder Notfallexposition unverzüglich dem Zentralen Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Umfang der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise der Übermittlung, insbesondere auch für den Fall von Dosisüberschreitungen, durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls ist durch Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Messungen zur Inkorporationsüberwachung innerbetrieblich durchgeführt werden können und welchen Anforderungen die Messstelle für die innerbetriebliche Überwachung genügen muss.

(8) Über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit haben ermächtigte Dosismessstellen bis zur Einrichtung eines Zentralen Dosisregisters gemäß § 35a einmal jährlich einen Bericht, geordnet nach Berufs- und Altersgruppen, zu erstellen, wobei allfällige Dosisüberschreitungen gesondert auszuweisen sind. Dieser Bericht ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Ende des dem Berichtsjahr folgenden Quartals zu übermitteln.

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