§ 41 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

1.

Der Bundesminister hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,

d)

der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,

e)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

f)

der Ermächtigungen nach § 35,

g)

der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

h)

der Angelegenheiten der Zentralen Register,

i)

des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

j)

der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,

k)

der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.

l)

der Berichte an die EU-Kommission,

m)

der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

n)

der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

o)

der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

2.

unbeschadet der Z 1

a)

für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

b)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

3.

in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig§ 41 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)

(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

2.

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,

3.

der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.07.2020
(1) Zur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

1.

Der Bundesminister hinsichtlich

a)

der Kernreaktoren,

b)

des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,

c)

der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,

d)

der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,

e)

der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),

f)

der Ermächtigungen nach § 35,

g)

der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),

h)

der Angelegenheiten der Zentralen Register,

i)

des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,

j)

der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,

k)

der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.

l)

der Berichte an die EU-Kommission,

m)

der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,

n)

der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und

o)

der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

2.

unbeschadet der Z 1

a)

für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,

b)

auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,

3.

in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.

(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig§ 41 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)

(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,

2.

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,

3.

der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).

(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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