§ 36l StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen gemäß Abs§ 36l StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

1.

Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

2.

Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.

3.

Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

1.

angemessene Interventionsschwellen,

2.

Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,

3.

Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,

4.

Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,

5.

Meldepflichten,

6.

Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,

7.

Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,

8.

Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,

9.

Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,

10.

wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,

11.

Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
(1) Die Bestimmungen gemäß Abs§ 36l StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

1.

Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.

2.

Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.

3.

Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

1.

angemessene Interventionsschwellen,

2.

Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,

3.

Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,

4.

Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,

5.

Meldepflichten,

6.

Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,

7.

Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,

8.

Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,

9.

Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,

10.

wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,

11.

Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.

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