§ 10a StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw§ 10a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.

(3) Die Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
(1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw§ 10a StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.

(3) Die Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.

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