§ 11 VoGrG

Volksgruppengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Volksgruppenorganisationder Empfänger dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich die Volksgruppenorganisationder Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 v. H.% über dendem jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

(2) Die VolksgruppenorganisationDer Empfänger hat sich ferner vor Gewährung einer Förderung dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 26.07.2011

In Kraft vom 01.02.1977 bis 26.07.2011

(1) Vor Gewährung einer Förderung hat sich die Volksgruppenorganisationder Empfänger dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich die Volksgruppenorganisationder Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Förderungsmitteln diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 v. H.% über dendem jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

(2) Die VolksgruppenorganisationDer Empfänger hat sich ferner vor Gewährung einer Förderung dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, über die Durchführung des Vorhabens unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderungen und aus dem zahlenmäßigen Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Solche Berichte sind dem zuständigen Volksgruppenbeirat zur Kenntnis zu bringen.

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