§ 15 UMG Zuständige Stelle

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die für die Führung des VerzeichnissesEMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 63 und 711 der EMAS-Verordnung (EMAS-OrganisationsverzeichnisRegister) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei DurchführungErfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.

(2) Das EMAS -OrganisationsverzeichnisRegister hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

1.

Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;

2.

Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3.

Kontaktperson der Organisation am Standort;

4.

Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;

5.

Registernummer;

6.

Datum der Eintragung der Organisation;

7.

gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das OrganisationsverzeichnisEMAS-Register ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) DieBehörden nach Art. 62 Z 4 und 626 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hatDiese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.

(4a) Behörden, die zum Vollzug der Behörde vonumweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgenunterrichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler VerzeichnisseRegister für Organisationen, die anderemit EMAS gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegenanordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung in diese Register normieren. Für die Führung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normierenweiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

(1) Die für die Führung des VerzeichnissesEMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 63 und 711 der EMAS-Verordnung (EMAS-OrganisationsverzeichnisRegister) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei DurchführungErfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.

(2) Das EMAS -OrganisationsverzeichnisRegister hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

1.

Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;

2.

Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3.

Kontaktperson der Organisation am Standort;

4.

Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;

5.

Registernummer;

6.

Datum der Eintragung der Organisation;

7.

gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das OrganisationsverzeichnisEMAS-Register ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) DieBehörden nach Art. 62 Z 4 und 626 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hatDiese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.

(4a) Behörden, die zum Vollzug der Behörde vonumweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgenunterrichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler VerzeichnisseRegister für Organisationen, die anderemit EMAS gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegenanordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung in diese Register normieren. Für die Führung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normierenweiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

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