§ 5 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 5 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheidenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 5 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheidenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.

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