§ 36 StrSchG (weggefallen)

Strahlenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

1.

welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

2.

welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

3.

welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,

4.

welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,

5.

welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 zu treffen sind,

6.

in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

7.

in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

8.

welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,

9.

in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und

10.

wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen müssen. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären§ 36 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 10.12.2004 bis 31.07.2020
(1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

1.

welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,

2.

welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,

3.

welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,

4.

welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,

5.

welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 zu treffen sind,

6.

in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,

7.

in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,

8.

welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,

9.

in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und

10.

wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen müssen. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären§ 36 StrSchG seit 31.07.2020 weggefallen. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.

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