§ 1 UMG Ziele

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 7611221/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 20012009 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 114342 vom 24.04.2001,22.12.2009 S. 1, - im Folgenden als “EMAS-Verordnung” bezeichnet.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 7611221/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 20012009 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 114342 vom 24.04.2001,22.12.2009 S. 1, - im Folgenden als “EMAS-Verordnung” bezeichnet.

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