§ 28 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 28 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Als Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtetseit 01.06.2016 weggefallen. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.

(4) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen

1.

die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;

2.

die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;

3.

die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;

4.

die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;

5.

die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;

6.

die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;

7.

die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;

8.

die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;

9.

die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.

Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.05.2016
§ 28 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Als Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtetseit 01.06.2016 weggefallen. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.

(4) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen

1.

die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;

2.

die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;

3.

die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;

4.

die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;

5.

die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;

6.

die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;

7.

die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;

8.

die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;

9.

die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.

Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.

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