Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 61-70 von 180

53 Paragrafen zu Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) aktualisiert


§ 1 SpBV 2015 Zweck, Umsetzung von EU-Recht

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesun... mehr lesen...


§ 2 SpBV 2015 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:1.Sportboote und unvollständige Sportboote;2.Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;3.in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);4.Antriebsmotore... mehr lesen...


§ 3 SpBV 2015 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:1.„Wasserfahrzeug“: Sportboote oder Wassermotorräder;2.„Sportboot“: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke ... mehr lesen...


§ 4 SpBV 2015 Grundlegende Anforderungen

Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich ... mehr lesen...


§ 5 SpBV 2015 Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt

Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Um... mehr lesen...


§ 6 SpBV 2015 Freier Warenverkehr

(1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.(2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasser... mehr lesen...


§ 7 SpBV 2015 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller müssen, wenn sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre Erzeugnisse geltenden Anforderungen des § 4 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß § 25 erstellen und d... mehr lesen...


§ 8 SpBV 2015 Bevollmächtigte

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.(2) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.(3) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgab... mehr lesen...


§ 9 SpBV 2015 Pflichten der Einführer

(1) Die Einführer dürfen nur konforme Erzeugnisse in Verkehr bringen.(2) Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die techni... mehr lesen...


§ 10 SpBV 2015 Pflichten der Händler

(1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.(2) Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 ... mehr lesen...


§ 11 SpBV 2015 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 7, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert,... mehr lesen...


§ 12 SpBV 2015 Pflichten der privaten Einführer

(1) Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I her... mehr lesen...


§ 13 SpBV 2015 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,1.von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;2.an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn J... mehr lesen...


§ 14 SpBV 2015 Konformitätsvermutung

Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen ... mehr lesen...


§ 15 SpBV 2015 EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 und in Anhang I bzw. in § 6 Abs. 4 Z 2 oder 3 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung zu entsprechen, die in den einschlägigen M... mehr lesen...


Anl. 1 SpBV 2015 ANHANG I

GUNDLEGENDE ANFORDERUNGENA. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau der in § 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse1.ENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGE EntwurfskategorieWindstärke(Beaufort-Skala)Signifikante Wellenhöhe(H 1/3, Meter)ABCDmehr als 8bis einschließlich 8bis einschließlic... mehr lesen...


Anl. 2 SpBV 2015 ANHANG II

BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGEMit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter,Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung,Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau be... mehr lesen...


Anl. 3 SpBV 2015 ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS(§ 6 Abs. 2)Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:a)Name und Anschrift des Herstellers;b)Name und Anschrift des in der... mehr lesen...


Anl. 4 SpBV 2015 ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx11.Nr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):2.Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:3.Die alleinig... mehr lesen...


Anl. 5 SpBV 2015 ANHANG V

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG(MODUL PCA)1.Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewe... mehr lesen...


Anl. 6 SpBV 2015 ANHANG VI

ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)(§ 24 ABSATZ 2)Entwurf  und BauAn einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgen... mehr lesen...


Anl. 7 SpBV 2015 ANHANG VII

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN1.Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.2.Für jedes der... mehr lesen...


Anl. 8 SpBV 2015 ANHANG VIII

ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)In den in § 24 Abs. 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:Ein Motor wird der Serie entnomm... mehr lesen...


Anl. 9 SpBV 2015 ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGENDie in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:a)eine allgemeine Beschreibung des Typs;b)Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowi... mehr lesen...


Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)StF: BGBl. II Nr. 41/2016 [CELEX-Nr.: 32013L0053] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Mas... mehr lesen...


§ 16 SpBV 2015 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. mehr lesen...


§ 17 SpBV 2015 Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:1.Wasserfahrzeuge;2.Bauteile;3.Antriebsmotoren.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, ... mehr lesen...


§ 18 SpBV 2015 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in § 17 Abs. 1 genannten Erzeugnissen angebracht werden. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Erzeugnisses nicht gerechtfertigt ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterl... mehr lesen...


§ 19 SpBV 2015 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den §§ 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in § 2 Abs. 1 genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.(2) Der private Einführer hat das Verfahren nach § 23 anzuwenden, bevor er ein in § 2 Abs. 1 genanntes Erzeugnis in B... mehr lesen...


§ 20 SpBV 2015 Entwurf und Bau

(1) Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:1.für die Entwurfskategorien A und B gemäß Anhang I Teil A Z 1:a)für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:aa)Modu... mehr lesen...


§ 21 SpBV 2015 Abgasemissionen

In Bezug auf Abgasemissionen von in § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:(1)          bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:1.... mehr lesen...


§ 22 SpBV 2015 Geräuschemissionen

(1) In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Um... mehr lesen...


§ 23 SpBV 2015 Begutachtung nach Bauausführung

Die in §§ 19 Abs. 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung ist nach Anhang V durchzuführen. mehr lesen...


§ 24 SpBV 2015 Zusätzliche Anforderungen

(1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Z 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1.d... mehr lesen...


§ 25 SpBV 2015 Technische Unterlagen

(1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten e... mehr lesen...


§ 26 SpBV 2015 Informationspflichten der notifizierenden Behörde

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.(2) Der Bundesminister fü... mehr lesen...


§ 27 SpBV 2015 Anforderungen an notifizierte Stellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet worden sein und Rechtspersönlichkeit besitzen.(3) Bei einer Konfor... mehr lesen...


§ 28 SpBV 2015 Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 27 erfüllt, insoweit al... mehr lesen...


§ 29 SpBV 2015 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die ... mehr lesen...


§ 30 SpBV 2015 Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betr... mehr lesen...


§ 31 SpBV 2015 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaf... mehr lesen...


§ 32 SpBV 2015 Änderungen der Notifizierungen

(1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in § 27 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebene... mehr lesen...


§ 33 SpBV 2015 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt o... mehr lesen...


§ 34 SpBV 2015 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 24 durchzuführen.(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privat... mehr lesen...


§ 35 SpBV 2015 Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen haben1.jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;2.alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;3.jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Ma... mehr lesen...


§ 36 SpBV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen

(1) Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2013/53/EU sorgt die Europäische Kommission dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach der Richtlinie 2013/53/EU notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnun... mehr lesen...


§ 37 SpBV 2015 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Erzeugnisse

Für die Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, gelten Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. mehr lesen...


§ 38 SpBV 2015 Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die einschlägige... mehr lesen...


§ 39 SpBV 2015 Formale Nichtkonformität

(1) Unbeschadet des § 38 hat der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Einführer die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:1.die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von § 16, § 17 oder § 18 angebracht;2.d... mehr lesen...


§ 40 SpBV 2015 Berichterstattung

Die Marktüberwachungsbehörde hat bis zum 18. Jänner 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Europäischen Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung der Richtlinie 2013/53/EU auszufüllen und an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. mehr lesen...


§ 41 SpBV 2015 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010, außer Kraft. mehr lesen...


§ 42 SpBV 2015 Übergangsbestimmungen

(1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht ode... mehr lesen...


§ 43 SpBV 2015 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

5 Paragrafen zu Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVIGVerMEB) aktualisiert


§ 1 AVIGVerMEB

Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaus... mehr lesen...


§ 2 AVIGVerMEB

Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu e... mehr lesen...


§ 3 AVIGVerMEB

Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten. mehr lesen...


§ 4 AVIGVerMEB

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer Kraft. mehr lesen...


Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVIGVerMEB) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. Jänner 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977StF: BGBl. Nr. 44/1988 Änderung BGBl. N... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

13 Paragrafen zu Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung (BmtAusbVO) aktualisiert


§ 1 BmtAusbVO Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik

 (1) Der Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:1.Landmaschinen,2.Baumaschinen.(3) Eine Kom... mehr lesen...


§ 2 BmtAusbVO Berufsprofil

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Land- und Baumaschinentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführ... mehr lesen...


§ 3 BmtAusbVO Berufsbild

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten i... mehr lesen...


§ 4 BmtAusbVO Gliederung

 (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen... mehr lesen...


§ 5 BmtAusbVO Allgemeine Bestimmungen

 (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.(3) Die... mehr lesen...


§ 6 BmtAusbVO Technologie

 (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Werkstoffkunde,2.Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),3.Betriebs- und Hilfsstoffe,4.Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,5.Fertigungstechnik, Pneumatik u... mehr lesen...


§ 7 BmtAusbVO Angewandte Mathematik

 (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,2.Berechnungen zur Physik (wie Kraft, Arbeit, Leistung, Wärme),3.Berechnungen zur Fertigungstechnik (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Dreh-zahl),4.Ber... mehr lesen...


§ 8 BmtAusbVO Fachzeichnen

 (1) Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. mehr lesen...


§ 9 BmtAusbVO Prüfarbeit

 (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßn... mehr lesen...


§ 10 BmtAusbVO Fachgespräch

 (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in ... mehr lesen...


§ 11 BmtAusbVO Wiederholungsprüfung

 (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. mehr lesen...


Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung (BmtAusbVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik (Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)StF: BGBl. II Nr. 119/2015 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsaus... mehr lesen...


§ 12 BmtAusbVO Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2) Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf d... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

22 Paragrafen zu Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) aktualisiert


§ 1 LSG 2011 Nationales Sicherheitsprogramm

(1) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschr... mehr lesen...


§ 2 LSG 2011 Sicherheitsprogramme

(1) Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno... mehr lesen...


§ 3 LSG 2011 Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung

(1) Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die ... mehr lesen...


§ 4 LSG 2011 Behörden

(1) Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit1.der Sicherheit der Luftfahrzeuge,... mehr lesen...


§ 5 LSG 2011 Durchsuchung der Passagiere

Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 100 000 abfliegenden Passagieren ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden:1.zu gewährleisten, dass jeder Passagier, bevor er Zutritt zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sich... mehr lesen...


§ 6 LSG 2011 Beauftragung von Unternehmen

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist ermächtigt, mit der Durchführung der ihm obliegenden Durchsuchungen (§ 5) hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Das auszuwählende Unternehmen muss unbeschadet der in § 5 Z 1 bis 6 genannten Verpflichtungen Gewäh... mehr lesen...


§ 7 LSG 2011 Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, zur Vornahme von Durchsuchungen von Passagieren, ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und der von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände nur Personen heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Erklärung des Landespolizeidire... mehr lesen...


§ 8 LSG 2011 Haftung

(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt... mehr lesen...


§ 9 LSG 2011

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Durchsuchungen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.(2) Kommt der Zivilf... mehr lesen...


§ 10 LSG 2011 Räume

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befassten Organe und für das Personal der nach § 6 beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen un... mehr lesen...


§ 11 LSG 2011 Allgemeines

(1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach de... mehr lesen...


§ 12 LSG 2011 Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde

(1) In Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 ist den Organen der unabhängigen Aufsichtsbehörde oder den von dieser beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen am Flughafen befindlichen und in der Verfügungsgewalt des Zivilflugplatzhalters befindlichen Räumen, Grundstücken und Fahrzeugen zu gewähren.... mehr lesen...


§ 13 LSG 2011 Behördliche Aufsicht

(1) Bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 untersteht der Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, und ihrer Organe.(2) Die Qualität der in den Sicherheitsprogrammen gemäß § 2 o... mehr lesen...


§ 14 LSG 2011 Strafbestimmung

Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflic... mehr lesen...


§ 15 LSG 2011 Militärflugplätze

Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein. mehr lesen...


§ 16 LSG 2011 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 17 LSG 2011 Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 18 LSG 2011 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie je nach ihrem Wirkungsbereich gemäß Teil 2 lit. F und K der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut. mehr lesen...


§ 19 LSG 2011 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit den durchzufü... mehr lesen...


§ 20 LSG 2011 Außerkrafttreten

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz – LSG 1992), BGBl. Nr. 824/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Abweichend davon sind die Bestimmunge... mehr lesen...


§ 21 LSG 2011 Übergangsbestimmung

(1) Eine Festlegung des Sicherheitsentgelts kann erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG erlassenen Bestimmungen erfolgen. Bis zur erstmaligen Festlegung beträgt die Höhe des Sicherheitsentgelts 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere hand... mehr lesen...


Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011)StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)[CELEX-Nr.: 32010L0012] Änderung BGBl. I Nr. 50/201... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

7 Paragrafen zu Mauttarifverordnung 2010 (MauttarifVO2010) aktualisiert


§ 1 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 1 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 2 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 3 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 4 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 5 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 MauttarifVO2010 (weggefallen)

§ 6 MauttarifVO2010 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Mauttarifverordnung 2010 (MauttarifVO2010) Fundstelle

Mauttarifverordnung 2010 (MauttarifVO2010) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

47 Paragrafen zu Theaterarbeitsgesetz (TAG) aktualisiert


§ 1 TAG Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).(2) Theaterunternehmer/in im Si... mehr lesen...


§ 2 TAG Verweisungen

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 3 TAG Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitsvertrages

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seinem Kunstfach entsprechenden Leistungen zu erbringen.(2) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, dass die nac... mehr lesen...


§ 4 TAG Beginn der Vertragszeit

Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat. mehr lesen...


§ 5 TAG Bühnenarbeitsvertrag auf Probe

Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam. mehr lesen...


§ 6 TAG Feste Bezüge

Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das vereinbarte Spielgeld (§ 8) verstanden. mehr lesen...


§ 7 TAG Entlohnung von Vorproben

Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes, sofern nicht für die Dauer der Vorprobe ein gesonderter ... mehr lesen...


§ 8 TAG Spielgeld

(1) Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitglied für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.(2) Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monat als gewährleistet.(3) Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleist... mehr lesen...


§ 9 TAG Anspruch bei Arbeitsverhinderung

(1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs W... mehr lesen...


§ 10 TAG Reisekosten

Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegungskosten der/die Theaterunternehmer/in zu bestreiten. mehr lesen...


§ 11 TAG Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck

(1) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbe... mehr lesen...


§ 12 TAG Fälligkeit der Bezüge

(1) Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Erbringung der Leistung zu entrichten.(2) Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tag eines jeden Kalende... mehr lesen...


§ 13 TAG Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller/innen der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände... mehr lesen...


§ 14 TAG Interessenwahrungspflicht

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.(2) Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und ... mehr lesen...


§ 15 TAG Urlaub

(1) Dem Mitglied gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen (24 Werktage). Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere begonnene Arbeitsjahr um zwei Werktage bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen (36 Werktage).(2) Der Anspruch au... mehr lesen...


§ 16 TAG Leistungsort

(1) Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die ... mehr lesen...


§ 17 TAG Pflicht zur Teilnahme an Proben - Arbeitszeit

(1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.(2) Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, ist mit de... mehr lesen...


§ 18 TAG Recht auf Beschäftigung

(1) Der/Die Theaterunternehmer/in ist verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen.(2) Wenn es ... mehr lesen...


§ 19 TAG Rollenverweigerung

Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den/die Darsteller/in ist nur dann gerechtfertigt, wenn1.die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem/der Darsteller/in aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kan... mehr lesen...


§ 20 TAG Konkurrenzverbot

(1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.(2) Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigk... mehr lesen...


§ 21 TAG Haftung für abgelegte Gegenstände

(1) Der/die Theaterunternehmer/in haftet als Verwahrer/in für Kleidungsstücke oder Gegenstände des Mitgliedes, deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie im Ankleideraum oder während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom/von der Theateru... mehr lesen...


§ 22 TAG Konventionalstrafe

(1) Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (§ 30) bildet.(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten e... mehr lesen...


§ 23 TAG Ordnungsstrafen

(1) Für die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.(2) Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in d... mehr lesen...


§ 24 TAG Ende des Vertragsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.(2) Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.(3) Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbesti... mehr lesen...


§ 25 TAG Kündigung

(1) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündi... mehr lesen...


§ 26 TAG Freizeit während der Beendigungsfrist

(1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Arbeitsverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der/die Theaterunternehmer/in nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Ze... mehr lesen...


§ 28 TAG Insolvenzverfahren

Wird nach Arbeitsantritt über das Vermögen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, mit der Maßgabe, dass der/die Masseverwalter/in, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der/di... mehr lesen...


§ 29 TAG Dauernde Schließung der Bühne

Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung ... mehr lesen...


§ 30 TAG Vorzeitige Auflösung

Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. mehr lesen...


§ 31 TAG Entlassung

Als ein wichtiger Grund, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:1.wenn das Mitglied bei Abschluss des Vertrages den/die Theaterunternehmer/in über das Bestehen eines anderen Bühnenarbeitsvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag un... mehr lesen...


§ 32 TAG Austritt

Als ein wichtiger Grund, der das Mitglied zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:1.wenn der/die Theaterunternehmer/in das Mitglied über die behördliche Erlaubnis zum Betrieb des Unternehmens irregeführt hat oder wenn die behördliche Erlaubnis beim Arbeitsantritt noch nich... mehr lesen...


§ 33 TAG Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung

(1) Wenn das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem/der Theaterunternehmer/in der Anspruch auf Ersatz des ihm/ihr verursachten Schadens zu.(2) Wenn der/die Theaterunternehmer/in das Mitglied ohne wichtigen Grun... mehr lesen...


§ 34 TAG Vereinbarung des Rücktrittsrechts

(1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.(2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitglieder... mehr lesen...


§ 35 TAG Rücktritt vom Vertrag

(1) Der/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als... mehr lesen...


§ 36 TAG Rechtsfolgen des Rücktritts

(1) Ist der/die Theaterunternehmer/in ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat er/sie durch sein/ihr schuldhaftes Verhalten dem Mitglied zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das En... mehr lesen...


§ 37 TAG Verschuldensausgleich

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. mehr lesen...


§ 38 TAG Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der §§ 18 und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 36 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend... mehr lesen...


§ 39 TAG Zwingende Vorschriften

(1) Ein Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.(2) Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Bühnenarbeitsvertrag oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch ... mehr lesen...


§ 40 TAG Verhältnis zu anderen Gesetzen

Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnenarbeitsvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen. Das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsg... mehr lesen...


§ 41 TAG Gastverträge

(1) Ist ein Mitglied (Gast)1.nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder2.für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglie... mehr lesen...


§ 42 TAG Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

(1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnen... mehr lesen...


§ 43 TAG Andere Theaterarbeitnehmer/innen

(1) Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und ... mehr lesen...


§ 44 TAG Ruhezeit

(1) Theaterarbeitnehmer/innen nach § 43 ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschni... mehr lesen...


§ 45 TAG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...


§ 46 TAG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezemb... mehr lesen...


Theaterarbeitsgesetz (TAG) Fundstelle

Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz – TAG)StF: BGBl. I Nr. 100/2010 (NR: GP XXIV RV 936 AB 976 S. 83. BR: AB 8414 S. 790.) Änderung BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)BGBl. II Nr. 59/2014 (V über IDAT)Pr... mehr lesen...


§ 27 TAG Nichtverlängerungserklärung

(1) Ist das Bühnenarbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unter... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

5 Paragrafen zu Niederlassungsverordnung 2011 (NLV 2011) aktualisiert


§ 1 NLV 2011 (weggefallen)

§ 1 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NLV 2011 (weggefallen)

§ 2 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NLV 2011 (weggefallen)

§ 3 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NLV 2011 (weggefallen)

§ 4 NLV 2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Niederlassungsverordnung 2011 (NLV 2011) Fundstelle

Niederlassungsverordnung 2011 (NLV 2011) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen (TankstpreisauszVO) aktualisiert


§ 1 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Leistungen

Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:1.Änderungsschneider,2.Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontakt... mehr lesen...


§ 2 TankstpreisauszVO

Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sow... mehr lesen...


Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen (TankstpreisauszVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei TankstellenStF: BGBl. Nr. 813/1992 Änderung BGBl. II Nr. 130/2001BGBl. II Nr. 312/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3 Abs.... mehr lesen...


§ 3 TankstpreisauszVO

Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen. mehr lesen...


§ 4 TankstpreisauszVO

Rauchfangkehrer haben1.in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,a)eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,b)einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen bezieh... mehr lesen...


§ 5 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

(1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzie... mehr lesen...


§ 6 TankstpreisauszVO

Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankst... mehr lesen...


§ 7 TankstpreisauszVO Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 8 TankstpreisauszVO

Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

3 Paragrafen zu Verrechnungspreis-Verordnung 2011 (VerrechnungspreisVO_2011) aktualisiert


§ 1 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen)

§ 1 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen)

§ 2 VerrechnungspreisVO_2011 (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Verrechnungspreis-Verordnung 2011 (VerrechnungspreisVO_2011) Fundstelle

Verrechnungspreis-Verordnung 2011 (VerrechnungspreisVO_2011) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

6 Paragrafen zu Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) aktualisiert


§ 1 R-ÜG

(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des ... mehr lesen...


§ 2 R-ÜG

Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt. mehr lesen...


§ 3 R-ÜG (weggefallen)

§ 3 R-ÜG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 R-ÜG

(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I ... mehr lesen...


§ 5 R-ÜG

Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) Fundstelle

Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz - R-ÜG)StF: StGBl. Nr. 6/1945 Änderung BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 61-70 von 180