Art. 5 § 1 K-LSG Artikel 1.

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen:

a)

die Konzession wird unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt erteilt;

b)

das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;

c)

die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Ausführung, Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungsanlage, soweit diese auf österreichisches Gebiet zu liegen kommt, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;

d)

den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, ferner zur Ausführung, Erhaltung, Bedienung und Überwachung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden;

e)

der Bau ist binnen einer Frist von sechs Jahren nach Erteilung der rechtskräftigen Konzession zu vollenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen:

a)

die Konzession wird unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt erteilt;

b)

das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;

c)

die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Ausführung, Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungsanlage, soweit diese auf österreichisches Gebiet zu liegen kommt, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;

d)

den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, ferner zur Ausführung, Erhaltung, Bedienung und Überwachung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden;

e)

der Bau ist binnen einer Frist von sechs Jahren nach Erteilung der rechtskräftigen Konzession zu vollenden.

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