§ 3 KÜV Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2008 bis 31.12.9999

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

1.

Parkschein,

2.

Automatenparkschein(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

3.

Parkometer,

4.

Parkzeitgeräte,

5.

Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder

6.

elektronische Kurzparknachweise.

Stand vor dem 06.05.2008

In Kraft vom 22.09.2005 bis 06.05.2008

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

1.

Parkschein,

2.

Automatenparkschein(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

3.

Parkometer,

4.

Parkzeitgeräte,

5.

Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder

6.

elektronische Kurzparknachweise.

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