§ 5 R-ÜG

Rechts-Überleitungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische StaatsregierungBundesregierung betraut.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 10.04.1945 bis 31.12.2003

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische StaatsregierungBundesregierung betraut.

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