Art. 1 § 1 K-LSG Artikel 1.

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.

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