§ 1 KÜV Kurzparknachweise

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2008 bis 31.12.9999

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

1.

Parkscheibe,

2.

Parkschein,

3.

Automatenparkschein(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

4.

Parkometer,

5.

Parkzeitgeräte oder

6.

elektronische Kurzparknachweise.

Stand vor dem 06.05.2008

In Kraft vom 22.09.2005 bis 06.05.2008

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

1.

Parkscheibe,

2.

Parkschein,

3.

Automatenparkschein(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

4.

Parkometer,

5.

Parkzeitgeräte oder

6.

elektronische Kurzparknachweise.

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