§ 3 R-ÜG (weggefallen)

Rechts-Überleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 3. Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs.§ 3 R-ÜG (2weggefallen), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten seit 01.01.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 10.04.1945 bis 31.12.2003
§ 3. Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs.§ 3 R-ÜG (2weggefallen), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten seit 01.01.2004 weggefallen.

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