§ 3 TankstpreisauszVO

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 3. Betreiber von Theaterkartenbüros haben, soweit sie gemäß § 1 Z 3 lit. g zur Preisauszeichnung verpflichtet sind, auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 123 Abs. 1 GewO 1973§ 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 123 Abs. 2 GewO 1973§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.03.2001

§ 3. Betreiber von Theaterkartenbüros haben, soweit sie gemäß § 1 Z 3 lit. g zur Preisauszeichnung verpflichtet sind, auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 123 Abs. 1 GewO 1973§ 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 123 Abs. 2 GewO 1973§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.

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