§ 9 KÜV Elektronische Kurzparknachweise

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist.
  2. (2)Absatz 2Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwenden.Andere als die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eingestellte Parkscheibe zu verwenden.
  3. (1)Absatz einsElektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
  4. (2)Absatz 2Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.

Stand vor dem 21.09.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 21.09.2005
  1. (1)Absatz einsDie vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist.
  2. (2)Absatz 2Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwenden.Andere als die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eingestellte Parkscheibe zu verwenden.
  3. (1)Absatz einsElektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
  4. (2)Absatz 2Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.

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