§ 14 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Land kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten kündigen, wenn

a)

der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Darlehen und über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht termingemäß nachkommt oder die Bedingungen zur Sicherung des Darlehens nicht erfüllt,

b)

der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet,

c)

der Schuldner die Baulichkeit oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhält und die Mängel nicht innerhalb dreier Monate nach schriftlicher Mahnung behebt,

d)

der Schuldner ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen oder Wohnräume in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet oder zwei oder mehrere bisher getrennt benützte Wohnungen miteinander vereinigt oder an der Baulichkeit wertvermindernde Änderungen vornimmt,

e)

der Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden nicht ausreichend versichert,

f)

der Schuldner eine Bauvereinigung ist und dieser die Gemeinnützigkeit aberkannt wird,

g)

das Eigenheim weder vom Eigentümer selbst noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet, oder

h)

eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet.

(2) Im Falle des Abs§ 14 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 lit. h kann das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
(1) Das Land kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten kündigen, wenn

a)

der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Darlehen und über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht termingemäß nachkommt oder die Bedingungen zur Sicherung des Darlehens nicht erfüllt,

b)

der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet,

c)

der Schuldner die Baulichkeit oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhält und die Mängel nicht innerhalb dreier Monate nach schriftlicher Mahnung behebt,

d)

der Schuldner ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen oder Wohnräume in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet oder zwei oder mehrere bisher getrennt benützte Wohnungen miteinander vereinigt oder an der Baulichkeit wertvermindernde Änderungen vornimmt,

e)

der Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden nicht ausreichend versichert,

f)

der Schuldner eine Bauvereinigung ist und dieser die Gemeinnützigkeit aberkannt wird,

g)

das Eigenheim weder vom Eigentümer selbst noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet, oder

h)

eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet.

(2) Im Falle des Abs§ 14 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 lit. h kann das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.

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