§ 7 TankstpreisauszVO Schlußbestimmungen

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.03.2001 bis 31.12.9999
Schlußbestimmungen

§ 7.(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 23.03.2001

In Kraft vom 01.01.1993 bis 23.03.2001
Schlußbestimmungen

§ 7.(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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