Art. 6 § 4 K-LSG

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.

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