Die Befähigungen für die Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung - § 94 Z 76 GewO 1994) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögen... mehr lesen...
Als fachliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten Tätigkeiten im Sinne von § 18 Abs. 3 GewO 1994. mehr lesen...
Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von § 137b Abs. 2 GewO 1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtsch... mehr lesen...
(1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsmakler und Be... mehr lesen...
Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten oder für Versicher... mehr lesen...
(1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten w... mehr lesen...
Wenn das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfu... mehr lesen...
Die fachliche Qualifikation zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Absolvierung des jeweils ent... mehr lesen...
(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, und die Verordnung des Bundesminist... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form, insbesondere also auch die Bezeichnung „Versicherungsa... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögens... mehr lesen...
Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine ... mehr lesen...
Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei, diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jedem rückversich... mehr lesen...
Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben. mehr lesen...
Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz vom 26. November 1969, betreffend die Förderung der kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Tierversicherungsförderungsgesetz)StF: BGBl. Nr. 442/1969 (NR: GP XI IA 115/A AB 1429 S. 157. BR: S. 284.) mehr lesen...
Verlustdatenmeldungs-Verordnung (VTDM-V) Fundstelle seit 01.06.2014 weggefallen. mehr lesen...
Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Fundstelle seit 30.09.2016 weggefallen. mehr lesen...
Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 (PVV 2011) Fundstelle seit 27.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:Verkauf des Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatzteilen um 31 337 436,00 Euro an die Arabische Republik Ägypten. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem BundesvermögenStF: BGBl. I Nr. 113/2002 (NR: GP XXI RV 1158 AB 1206 S. 110.) mehr lesen...
Weingesetz-Durchsetzungsverordnung (WDV) Fundstelle seit 18.11.2009 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung. mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Reben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;2.Sorte: eine pflanzliche G... mehr lesen...
(1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäi... mehr lesen...
(1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:1.der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Vero... mehr lesen...
(1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.(2) Im Rebsortenverzeichnis si... mehr lesen...
(1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,1.wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder2.wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der... mehr lesen...
(1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:1.es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhüt... mehr lesen...
Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:1.es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,2.es ist bestimmta)zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oderb)zur Erzeugung von Trauben und3.der Mutt... mehr lesen...
Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft ... mehr lesen...
Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. mehr lesen...
(1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesmin... mehr lesen...
(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.(2) Der Bundesmi... mehr lesen...
(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt... mehr lesen...
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen. mehr lesen...
(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörd... mehr lesen...
(1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu ... mehr lesen...
(1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Ve... mehr lesen...
(1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, we... mehr lesen...
(1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung ... mehr lesen...
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,2.Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,3.Verm... mehr lesen...
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertra... mehr lesen...
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 20 Abs. 3 in der ... mehr lesen...
(1) Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichg... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,2.der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserw... mehr lesen...
Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)StF: BGBl. Nr. 418/1996 (NR: GP XX RV 199 AB 222 S. 36. BR: AB 5264 S. 616.)(CELEX-Nr.: 368L0193, 372L0169) Änderung BGBl. Nr. 793/1996 (NR: GP XX RV 428 AB 506 S. 52. BR: 5350 AB 5351 S. 620.)(CELEX-Nr.: 377L0187)BGBl. I N... mehr lesen...
Diese Verordnung legt ergänzende und klarstellende Regelungen zum BHG 2013 im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen bei Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) fest. mehr lesen...
Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwarte... mehr lesen...
Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt. mehr lesen...
Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn ... mehr lesen...
Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen. mehr lesen...
Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den ges... mehr lesen...
Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können. mehr lesen...
Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Veranschlagungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 162/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Bundesha... mehr lesen...