§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer einsVibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);a.Litera aHand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:1.Ziffer einsFür Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;2.Ziffer 2Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;3.Ziffer 3Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden G... mehr lesen...
(1)Absatz einsLärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:1.Ziffer einsArt, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Expositi... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsGefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.(2)Absatz 2Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis v... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mind... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulege... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie1.Ziffer einsArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an A... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:1.Ziffer einsfür Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körpe... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Arbeitnehmer/innen die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) übers... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde v... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASchG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 65, Absatz 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.... mehr lesen...
Definition und Bewertung: Lärmgrößen Gehörgefährdender Lärm:Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.Lärmexpositionspegel – LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (... mehr lesen...
Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen Hand-Arm-Vibrationen:Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.01.2006 Inhaltsverzeichnis§ 1.Paragraph eins,Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,Expositionsgrenzwert§ 4.Paragraph 4,Auslösewert§ 5.Parag... mehr lesen...
Wasserbuchverordnung (WBV) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.(2)Absatz 2Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.Für etwaig... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern.(2)Absatz 2Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerec... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des § 3 zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweise... mehr lesen...
Paragraph 6, Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte M... mehr lesen...
(1)Absatz einsHandelt es sich um Gegenstände, die überhaupt nicht im Besitz von Privatpersonen sein dürfen, wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in Verkehr gesetzt werden sollen, nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind oder eine sonstige mißbräuchliche Verwe... mehr lesen...
Paragraph 8, Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt § 15 VStG. Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt Paragraph 15, VStG. mehr lesen...
Paragraph 9, Der Titel, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4, § 7 Abs. 2 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft. Der Titel, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, P... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2008 § 0 gültig von 01.01.1928 bis 31.10.2008 mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.(2)Absatz 2... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden1.Ziffer einsauf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,2.Ziffer 2auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,3.Ziffer 3auf die Wahrnehmu... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten der Verhaltenspflichten bei Lobbying und Interessenvertretung, der Pflichten zur Registrierung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register und der Rechtsfolgen der Verletzung solcher Pflichten sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundes... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsLobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Interesse eines Auftraggebers;Lobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten dürfen Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausüben.(2)Absatz 2... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat1.Ziffer einsbei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpe... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen si... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt. Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Fu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das1.Ziffer einsLobbying-Unternehmen (Abteilung A1) sowie deren Aufgabenbereiche (Abteilung A2),2.Ziffer 2Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Abteilung... mehr lesen...
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:1.Ziffer einsvor der Aufnahme ihrer Tätigkeita.Litera aName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahr... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:1.Ziffer einsvor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:a.Litera aName (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgeblich... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:1.Ziffer einsName, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,2.Ziffer 2die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,3.Ziffer 3gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,4.Ziffer 4i... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsentgegen § 5 Abs. 1 eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz kann eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen § 5 Abs. 1 mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen § 5 Abs. 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Parag... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehören. mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen i... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.(2)Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof hat di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 n... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde gemäß Art. 144a Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit ... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 ist Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.In den Verfahren gemäß den Paragraphen 3 bis 8 ist Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7 und 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2Wer in den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 und gemäß Art. 151 ... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des B-VG als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der mit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.(3)Absatz 3Der Gesetzestitel, § 4 Abs. 2 und... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 § 0 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 mehr lesen...
Paragraph eins, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, die Geschäftsanteile der Stadt Wiener Neustadt an der PEG MedAustron Gesellschaft mbH, Firmenbuchnummer 259447 s, mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 zu übernehmen. mehr lesen...
Paragraph 2, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. mehr lesen...
Niederlassungsverordnung 2013 (NLV 2013) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Mauttarifverordnung 2012 (MTVO) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 NDG-VO 2013 (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 NDG-VO 2013 (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 NDG-VO 2013 (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
Nachtdienstgeld-Verordnung 2013 (NDG-VO 2013) Fundstelle seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmitt... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorgänge, die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffen. Diesem Bundesgesetz unterliegen Vorgänge, die Güter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, betreffen. mehr lesen...
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll. mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Behörde im Sinne dieses Abschnitts sowie Behörde im Sinne des Kapitels römisch VII des EAG-Vertrages ist der Bundesminister für Wirt... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 16 ohne Heranziehung von Kernmaterial durchführt, hat innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Arbeiten eine Erstmeldung an die Behörde zu erstatten. Diese hat jedenfalls e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der IAEO gemäß den Bestimmungen des Sicherheitskontrollabkommens oder des Zusatzprotokolls durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der IAEO im Rahmen ihres Prüfauftrags die in § 21 Abs. 2 beschriebenen Rechte zu, und der Eigentümer, Betriebsi... mehr lesen...
(1) Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzma... mehr lesen...
(1)Absatz einsErgibt eine Überprüfung gemäß § 7 Abs. 8, dass eine gemäß § 7 obliegende Verpflichtung nicht wahrgenommen wird, so hat die Sicherheitsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens dem Inhaber des Kernmaterials oder Betreiber der Anlage mit Bescheid jene Maßnahmen vorzu... mehr lesen...
(1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermit... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17, deren Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist, ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der H... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 zwischen Drittstaaten zu vermitteln, haben dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, wenn ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder t... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 10 ist zu erteilen, wennEine Genehmigung aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäisc... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in § 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Die Erteilung der Genehmigung ist von der Vorlage einer Zusage des Bestimmungslandes betreffend die Einhaltung der in § 12 Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegen, sind nichtig.Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union i... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind. Der Antrag oder die Meldung hat all... mehr lesen...
(1)Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen.Genehmigun... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Sofern ein Ausführer, ein Vermittler oder ein Durchfuhrverantwortlicher im Sinne von § 1 Abs. 3 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Abschnitts sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäi... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Da... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann1.Ziffer einsDaten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, mit denen eine Genehmigung erteilt oder... mehr lesen...
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zweck der Durchführung dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 Maßnahmen zur Beobachtung des die Güter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 17 betreffenden Marktes zu ergre... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 sowie der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für W... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des 2. oder 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 unterliegt, hat darüber Aufzeichnungen zu f... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die einer Meldepflicht gemäß dem 2. Abschnitt oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a unterliegen oder mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Ausrüstung oder Material im Sinne von § 1 Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 5 oder der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 23 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer ve... mehr lesen...
(1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer vorsätzlich seine Pflichten gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 verletzt,1.Ziffer einsdie Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Art. 3 und 4 zu erstatten;die Meldung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 und 4 zu erstatten;2.Ziffer 2die Me... mehr lesen...
(1) Sofern gemäß dem 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen bei der befassten Zo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiese... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Artikel II des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, tritt, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, mit dem Inkrafttreten von Art. II dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Artikel römisch II des Si... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07. 1998 S. 37, zul... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung von Artikel II sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit der folgende Absatz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.Mit der Vollziehung von Artikel römisch II sowi... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2013 Artikel I(Verfassungsbestimmung)Artikel II1. AbschnittDefinitionen und Anwendungsbereich§ 1. Definitionen§ 2. Anwendungsbereich2. AbschnittSicherheitskontrolle§... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.„Atomsperrvertrag“: den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970;2.„Sicherheitskontrollabkommen“: das Übereinkommen 78/164/Euratom zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschla... mehr lesen...