§ 23 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 23 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Wasserbuchbescheide sind von den Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 23 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Die Wasserbuchbescheide sind von den Wasserbuchführern wortgetreu in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Berichtigungen einer mit dem Wasserbuchbescheid in Widerspruch stehenden Eintragung hat der Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Antragsberechtigt sind hiebei diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll.

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