§ 19 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 19 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer werden nach Feststellung ihrer Eignung vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten nicht entzogen werden.

(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.

(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.

(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.

(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 19 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Der oder die erforderlichen Wasserbuchführer werden nach Feststellung ihrer Eignung vom Landeshauptmann bestellt; sie müssen mit der Wasserbuchführung ständig betraut sein und dürfen dieser Aufgabe durch andere Arbeiten nicht entzogen werden.

(2) Die Wasserbuchführer tragen dem Landeshauptmann gegenüber die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der Wasserbücher sowie für ihre feuersichere und Unberufenen nicht zugängliche Aufbewahrung.

(3) Nur die Wasserbuchführer sind berechtigt, Eintragungen, Anmerkungen, Ersichtlichmachungen, Löschungen, Einzeichnungen und sonstige Änderungen und Ergänzungen im Wasserbuch und seinen Anhängen vorzunehmen.

(4) Jede Behörde, die ein Wasserbuch verwahrt, hat dafür ein geeignetes Aufsichtsorgan zu bestimmen, das vom Wasserbuchführer entsprechend zu unterweisen ist und das auch die im § 28 erwähnten Beträge einhebt.

(5) Im einzelnen wird der Dienst der Wasserbuchführer und Aufsichtsorgane durch Dienstanweisung des Landeshauptmannes geregelt.

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