§ 44 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 44 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Der Landeshauptmann kann die Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden, die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei seinem Amte verwahren.

(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 44 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Der Landeshauptmann kann die Wasserbücher jener Bezirksverwaltungsbehörden, die in der Landeshauptstadt ihren Sitz haben, bei seinem Amte verwahren.

(2) Andere Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise dann gestatten, wenn sie in den örtlichen Verhältnissen begründet sind und den einheitlichen Charakter der Wasserbücher nicht gefährden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten