§ 3 VV Veranschlagung von Reisegebühren

Veranschlagungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2012 bis 31.12.9999

Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2012 bis 31.12.9999

Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

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