§ 42 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 42 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Überhaupt hat die Aufnahmegruppe - es sei denn, daß Anlagen offensichtlich unzulässig erscheinen - alle jene Unterlagen zu beschaffen oder herzustellen, die für die Eintragung eines im Wasserbuch noch nicht enthaltenen oder mit ihm anscheinend nicht übereinstimmenden Wasserbenutzungsrechts notwendig sind.

(2) Nach Klärung der Sach- und Rechtslage sind die erforderlichen Wasserbuchbescheide zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 42 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Überhaupt hat die Aufnahmegruppe - es sei denn, daß Anlagen offensichtlich unzulässig erscheinen - alle jene Unterlagen zu beschaffen oder herzustellen, die für die Eintragung eines im Wasserbuch noch nicht enthaltenen oder mit ihm anscheinend nicht übereinstimmenden Wasserbenutzungsrechts notwendig sind.

(2) Nach Klärung der Sach- und Rechtslage sind die erforderlichen Wasserbuchbescheide zu erlassen.

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