(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO ... mehr lesen...
Paragraph 2, Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen1.Ziffer einsdie Warenabgabe aus Automaten;2.Ziffer 2der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichn... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufs... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonnt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.(2)Absatz 2Am 31... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden: Abweichend von den Regelungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden:1.Ziffer einsVerkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für d... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszei... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig. Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraphen 53 und 53a GewO 1994) und im S... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden. mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kun... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/199... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. mehr lesen...
1.Ziffer einsHerstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecksa)Litera aVerbesserung des Wasserhaushaltes;b)Litera bSchutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;c)Litera cRegulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschl... mehr lesen...
1.Ziffer einsals wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mit Raumordnung und Umweltschutz;2.Ziffer 2als wasserwi... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Abs. 2) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugt... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,1.Ziffer einsmit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,2.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in d... mehr lesen...
§ 3c.Paragraph 3 c, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle ... mehr lesen...
(2)Absatz 2Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Inter... mehr lesen...
Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse § 5. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder ... mehr lesen...
1.Ziffer einsFür Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Be... mehr lesen...
Donau § 7. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten. (2) Für die Er... mehr lesen...
Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer § 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltun... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,2.Ziffer 2die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum ... mehr lesen...
Bodenentwässerungen und -bewässerungen § 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt wer... mehr lesen...
Abwasserverwertung § 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen,... mehr lesen...
Paragraph 12, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:1.Ziffer einsfür Abwasserbehandlu... mehr lesen...
Paragraph 12 a, (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten A... mehr lesen...
Paragraph 13, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungshei... mehr lesen...
Paragraph 14, (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des Paragraph 12, Absatz 4, den zur Einleitun... mehr lesen...
Nähere Förderungsbestimmungen § 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante... mehr lesen...
BGBl. Nr. 79/1987)Paragraph 16, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,) (2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Te... mehr lesen...
Paragraph 17, (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:1.... mehr lesen...
Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach P... mehr lesen...
Paragraph 19, (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschli... mehr lesen...
(4)Absatz 4Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen he... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgun... mehr lesen...
Paragraph 21 a, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlas... mehr lesen...
Verschwiegenheitspflicht § 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch... mehr lesen...
Wasserwirtschaftliche Unterlagen § 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom ... mehr lesen...
(8)Absatz 8Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Für Maßna... mehr lesen...
Forschung § 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 4... mehr lesen...
1.Ziffer einsdie Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;2.Ziffer 2die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung ... mehr lesen...
Erhaltung von Anlagen § 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen. (2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverweh... mehr lesen...
Notstandsfälle § 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von... mehr lesen...
(4)Absatz 4Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen. mehr lesen...
Paragraph 32, (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...
Paragraph 33, (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 19, in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Ab... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.Ziffer einsdes § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 16, Absatz 4 und des Paragraph 24, der Bundesminister für Justiz,2.Ziffer 2des § 30 die Bundesregierung,des Paragraph 30, die Bundesr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera i,, 2 Ziffer 17 und 26 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 ... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 20.04.1985 mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDarlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 erse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:D... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System1.Ziffer einsShiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,2.Ziffer 2Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgre... mehr lesen...
(1)Absatz einsZeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder... mehr lesen...
Lehrgang über die Grundausbildung der Massage1.Ziffer einsDer Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.2.Ziffer 2Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf ... mehr lesen...
Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure1.Ziffer einsDer Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.2.Ziffer 2Der Lehrgang hat sich ... mehr lesen...
Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System ShiatsuGegenstandMindestzahl der StundenAllgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin uä. mehr) …………………40Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisat... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 20/2017 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 16.01.2017 mehr lesen...
Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene SystemeGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie und Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems1403. A... mehr lesen...
Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tibetische Jamche-Kunye PraktikGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorie und Prinzipien der Tradition... mehr lesen...
Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo PraktikGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Kon... mehr lesen...
Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Ayurveda WohlfühlpraktikGegenstandMindestzahl der Lehrstunden1. Einführung, Schulmedizinische GrundlagenAnatomie, Physiologie, Allgemeine PathologieHygieneErste Hilfe13020202. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegrif... mehr lesen...
Ökostromförderbeitragsverordnung 2013 (ÖfbV) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 13a ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Personengruppenverordnung 2014 (PersGV 2014) Fundstelle seit 04.03.2019 weggefallen. mehr lesen...
Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung (ZiDAV) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 2 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 3 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 4 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 5 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 6 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 7 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 8 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 9 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 10 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 11 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 12 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 13 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 14 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 15 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 16 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 17 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 18 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 19 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 21 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 22 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 24 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 25 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 26 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 27 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 28 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 29 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 30 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Verfassungsübergangsverordnung (V. Ü. V. B.) (VÜVB) Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 31 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 35 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 34 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 33 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 1 VÜVB (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Niederlassungsverordnung 2014 (NLV 2014) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, A... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 49, Absatz 4, VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: mehr lesen...
Paragraph 3, Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:1.Ziffer einsAuf die nach den – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – §§ 48 Abs. 1 bis 3, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. ... mehr lesen...
Paragraph 4, Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbetr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2014 mehr lesen...