§ 27 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Forschung

§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2001

Forschung

§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

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