§ 1 ZiDAV (weggefallen)

Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG§ 1 ZiDAV genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2017
Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG§ 1 ZiDAV genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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