§ 5 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
§ 5 VwGH-GaVO (1weggefallen) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:

1.

Recht;

2.

Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie;

3.

Ressortfach.

(2) Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedernseit 01.11.2016 weggefallen. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.

(3) Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.

(4) Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete zu betrauen.

(5) Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
§ 5 VwGH-GaVO (1weggefallen) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:

1.

Recht;

2.

Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie;

3.

Ressortfach.

(2) Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedernseit 01.11.2016 weggefallen. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.

(3) Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.

(4) Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete zu betrauen.

(5) Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten